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Gesetze und Normen


ÄNDERUNG IM FÜHRERSCHEINGESETZ

Neuerungen beim Ziehen von Anhängern:

Auf Grund der mit 19. Jänner 2013 in Kraft getretenen EU – Führerscheinrichtlinie ändern sich auch in der Führerscheinklasse E (Anhänger) zu B (PKW) nun ein paar Regelungen. (EzB).

Eine Erleichterung für all jene, die bisher beim Ziehen von schweren Anhängern nur geringfügig über die 3,5 t Grenze kamen. Bisher musste in diesem Fall der Führerscheintyp E zu B erworben werden. Diese Regelung betrifft vor allem jene Fahrzeuglenker, die mit Ihrem Fahrzeug einen schweren Anhänger ziehen wollen und das Gesamtzuggewicht von 4250 kg nicht überschreiten.


Bei nachfolgend angeführten Punkten handelt es um Auszüge aus Gesetzespassagen
in Bezug auf Ladung und Ladungssicherung:

1  -  KFG - Kraftfahrgesetz
1.1  -  KFG § 101. Beladung
1.2  -  KFG § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
1.3  -  KFG § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
1.4  -  KFG § 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
2  -  STVO - Straßenverkehrsordnung
2.1  -  STVO § 20. Fahrgeschwindigkeit
2.2  -  STVO § 58. Lenker von Fahrzeugen
2.3  -  STVO § 61. Verwahrung der Ladung
2.4  -  STVO § 62. Ladetätigkeit
3  -  FSG - Führerscheingesetz
3.1  -  FSG § 30a. Vormerksystem
3.2  -  FSG § 30b. Besondere Maßnahmen
4  -  Weitere relevante Gesetze
5  -  Auszug aus dem Versicherungsrecht
5.1  -  Grundsätzliches
5.2  -  Allg. Österr. Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007)
5.3  -  AÖTB 2007 § 6 (2) Ausgeschlossen sind Schäden:
5.4  -  AÖTB 2007 § 8 Verschulden
5.5  -  AÖTB 2007 § 9 Eignung des Transportmittels
5.6  -  Ergänzend ein Auszug aus der VDI 2700
6  -  NORMEN
6.1  -  ÖNORM – DIN - EN - ISO
6.2  -  VDI
7  -  Gefahrgut
7.1  -  Gefahrgut / ADR
7.1.1  -  Geschichte und Gültigkeit
7.1.1.1  -  ADR gilt
7.1.1.2  -  ADR gilt nicht oder nicht im vollen Umfang:
7.1.2  -  Das ADR fordert
7.1.3  -  Das ADR regelt
7.1.4  -  WICHTIG – DIE AKTUALITÄT!
7.2  -  Erste Indizien!
7.2.1  -  Freistellungen
7.2.2  -  Freistellung nach Art der Beförderungsdurchführung (ADR 1.1.3.1)
7.2.3  -  Freistellung nach Beförderungsmenge (ADR1.1.3.6)
7.2.4  -  Ladungssicherung
7.2.5  -  Strafen