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EU-Verkehrssicherheitspaket verordnet strengere Kontrollen zur Ladungssicherheit


EUNeue EU-Richtlinie: Mit 03. April 2014 wurden Richtlinien beschlossen, die neben der technischen Kontrolle und Sicherheit der Fahrzeuge auch die Kontrolle der Ladungssicherung regeln.




Das neue, aus drei Richtlinien bestehende, EU-Verkehrssicherheitspaket setzt sich zum Ziel, durch diverse Maßnahmen, die Sicherheit auf Europas Straßen zu erhöhen. Die Richtlinien 2014/45 sowie 2014/46 betreffen die regelmäßige technische Überwachung (Österreich: "Pickerl") bzw. die Zulassung von Fahrzeugen. Die Richtlinie 2014/47 wiederum regelt die technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen.

Um Ihnen durch das über 200-Seiten starke Amtsblatt der Europäischen Union zu helfen, haben wir die wichtigsten Textpassagen zum Thema Ladungssicherung (2014/47) für Sie zusammengefasst.

Die wichtigsten Passagen auf einen Blick

Artikel 2 - Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Nutzfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2007/46/EG [...]

Aus der Begründung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union

(7) [...] Sie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, auch an nicht von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeugen technische Unterwegskontrollen durchzuführen oder Kontrollen anderer Aspekte des Straßenverkehrs vorzunehmen, insbesondere, was Lenk- und Ruhezeiten und Gefahrguttransporte betrifft.

(16) Die Ladungssicherung ist für die Straßenverkehrssicherheit von höchster Bedeutung. Daher sollte die Ladung so gesichert sein, dass sie den beim Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr auftretenden Beschleunigungen stand­halten kann. Aus praktischen Erwägungen sollten die bei diesen Beschleunigungsvorgängen auftretenden Massen­kräfte — als auf den europäischen Normen beruhende Grenzwerte — herangezogen werden. Das an der Prüfung der Ladungssicherung beteiligte Personal sollte für diesen Zweck angemessen geschult sein.

Artikel 13 - Kontrolle der Ladungssicherung

(1) Während der technischen Unterwegskontrolle kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang III vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Ladung so gesichert ist, dass der sichere Fahrbetrieb nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Sachwerten oder der Umwelt besteht. Kontrollen können durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, auch in Notsituationen oder beim Anfahren bergaufwärts,

- Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu Fahrzeugwänden oder -oberflächen nur äußerst geringfügig ändern können und

- Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen oder außerhalb der Ladefläche gelangen kann.

Artikel 25 - Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen die erforder­lichen Maßnahmen, um deren Durchführung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und dürfen nicht diskriminierend sein.




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