7. Gefahrgut
7.1 -
Gefahrgut / ADR
7.1.1 -
Geschichte und Gültigkeit
7.1.1.1 -
ADR gilt
7.1.1.2 -
ADR gilt nicht oder nicht im vollen Umfang:
7.1.2 -
Das ADR fordert
7.1.3 -
Das ADR regelt
7.1.4 -
WICHTIG – DIE AKTUALITÄT!
7.2 -
Erste Indizien!
7.2.1 -
Freistellungen
7.2.2 -
Freistellung nach Art der Beförderungsdurchführung (ADR 1.1.3.1)
7.2.3 -
Freistellung nach Beförderungsmenge (ADR1.1.3.6)
7.2.4 -
Ladungssicherung
7.2.5 -
Strafen
Transport von Gefahrgütern
Gefahrgut / ADR
Sie befördern verschiedenste Güter mit Ihrem Kraftfahrzeug. Grundsätzlich wissen Sie über die Eigenschaften
Ihrer Güter Bescheid. Es gibt aber viele Güter die Eigenschaften aufweisen, worüber man sich oftmals keine
Gedanken macht. Deshalb gibt es dafür eigene und vor allem sehr genaue Vorschriften.
Es handelt sich um Güter die gefährlich für MENSCH und UMWELT werden können, wenn man
diese falsch behandelt, bzw. wenn diese durch eine falsche Beförderung freigesetzt werden, sogenanntes
GEFAHRGUT / ADR-GUT
Über die Behandlung von Gefahrgütern beim Transport gibt es genaue Vorschriften, welche international Gültigkeit
haben und den Betroffenen einen nur sehr eng gesetzten Freiraum lassen, im Europäischen Übereinkommen
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport
international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation, Ladungssicherung, Ausnahmen, Schulung und
Ausbildung und einiges mehr.
Geschichte und Gültigkeit
Die ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am
29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich
und Deutschland. Wirksam wurde die ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Derzeit gibt es 42 Staaten, die die ADR umgesetzt haben. Da es sich bei der ADR um eine internationale
Richtlinie handelt muss diese durch nationale Gesetze in Kraft gesetzt werden, in Österreich wäre dies das GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz, letzte Novellierung 21.05.2011) in Deutschland die GGSV (Gefahrgut Straße Vdg),
usw.
Die ADR gilt
- Grundsätzlich für alle Stoffe und Gegenstände, die nach den Kriterien des ADR mindestens
eine gefährliche Eigenschaft aufweisen
Die ADR gilt nicht oder nicht im vollen Umfang:
- ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes oder eines sonstigen abgeschlossenen
Bereichs (Firmengelände mit öffentlichen Verkehr, unterliegen den Gefahrgutvorschriften,
- mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen,
- ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge,
mit Ausnahme von
- Schienenfahrzeugen,
- mobilen Maschinen und Geräten sowie
- land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer
Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;
- Allgemeine Freistellungen (z. B. Handwerker,…)
- Freistellung Begrenzte Mengen (LQ, 3.4 ADR)
- Freigestellte Mengen (E, 3.5 ADR)
- Freistellung Freigrenzen (1.1.3.6 ADR)
Die ADR fordert
- vom Fahrer
- muss in vielen Fällen einen Gefahrgutausweis besitzen
- alle am Umschlag und Transport Beteiligten
- Verlader,
- Disponent müssen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen
(sogenannte 1.3 Unterweisung)
- Unternehmen, die Gefahrgüter befördern
- müssen einen Gefahrgutbeauftragten haben
Die ADR regelt
unter anderem
- Bau und Prüfung von z.B.
- Versandstücken
- Tanks, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks,
- Batteriefahrzeug
- MEGC
- Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
- Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
- multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
WICHTIG – DIE AKTUALITÄT!
Beachten Sie bitte, wenn Sie mit Gefahrgut zu tun haben: Die ADR wird alle zwei Jahre an die
neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst. (im Luftfrachtbereich sogar JÄHRLICH)
Kleine Änderungen die oftmals aber sehr teuer kommen können, wenn man sich ab den gesetzten Fristen
nicht dran hält.
Wir wollen und können hier keinesfalls genaue Angaben über Gefahrgüter geben. Dies wäre aufgrund
des Umfanges auch gar nicht möglich. Ein paar Grundsätze, welche Sie beachten sollten bzw. eine kleiner
Leitfaden zur Feststellung ob Sie überhaupt davon betroffen sind, versuche wir Ihnen hier darzustellen.
Sollten Sie nicht sicher sein, empfehlen wir Ihnen jedenfalls die Rücksprache mit spezialisierten
GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN, welche Ihnen sicherlich gerne behilflich sind. Finden Sie einen Spezialisten
in Ihrer Nähe aus der Liste der gewerblichen (externen) Gefahrgutbeauftragten,
der WKO unter www.wko.at.
Erste Indizien!
Beispiele f. Versandstückkennzeichnung
Sollten Sie „Versandstücke“ mit derartigen „Kennzeichnungen“ zur Beladung vorgelegt bekommen,
bzw. verladen, dann ist Vorsicht geboten und auf jedem Fall sind die weiteren Schritte genau zu planen.
Ob Sie dann Ihr Fahrzeug kennzeichnen müssen oder nicht, ob der Fahrer eine entsprechende Ausbildung haben
muss und ob Sie bestimmte Ausrüstungsgegenstände benötigen, ist abhängig von
- Art des Stoffes
- Menge des Stoffes
- Verpackung
- Transportart und -weg
Fahrzeugkennzeichnung
Wir stellen hier nur einige Freistellung vor, welche für Sie zutreffend sein können.
Bitte erkundigen Sie sich genau, wenn Sie sicher gehen wollen.
- Freistellung nach Art der Beförderungsdurchführung (ADR 1.1.3.1)
Die Vorschriften des ADR gelten NICHT für
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit
und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die ….. ein Freiwerden des Inhalts
verhindern. ….IBC, Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Beispiel: Sie fahren mit dem Privat-PKW z.B. für Ihren Rasenmäher - Benzin, Spraydosen für Ihren
Haushalt, Taucher - Atemluftflasche, etc.
Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren
Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen
getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
Beispiel: Sie befördern ein Fahrzeug mit Benzintank, Sie befördern eine Maschine mit Betriebsstoffen,
die ansonst Gefahrgut wären.
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie
Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit
Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, …… ein Freiwerden
des Inhalts verhindern. Gilt nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer
internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
Beispiel: Schlosser nimmt zu seiner Baustelle Stahlgasflaschen und Spraydosen mit. Problematisch:
DIESEL, BENZIN, HEIZÖL – Auffassungsunterschiede – ob es sich IMMER um eine Versorgung handelt.
Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall speziell, ist mittels Erlass des BMVIT geregelt.
- Freistellung nach Beförderungsmenge (ADR1.1.3.6)
Gefahrgüter sind nach UN-Nummern festgelegt und jedes Gefahrgut ist einer Verpackungsgruppe
zugeordnet. Entsprechend einer Beförderungskategorie kann eine bestimmte Menge dieses Gefahrgutes
mit Erleichterungen transportiert werden. Es sind wenige, aber sehr wichtige Maßnahmen notwendig,
wie z.B.:
- Kennzeichnen von Versandstücken (5.2 ADR)
- ADR-Beförderungspapier (5.4.1 ADR)
- Ausrüstung mit mindestens einem 2 kg Feuerlöschgerät (8.1.4 ADR)
- Rauch- und Feuerverbot während der Ladearbeiten (8.3.5 ADR)
- Be- und Entladen, Handhabung, Ladungssicherung (7.5.1 ADR)
- Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen
(8.2.3 bzw. 1.3 ADR)
- Zusammenladeverbote (7.5.2 ADR)
- Sicherheitspflichten der Beteiligten (1.4 ADR)
- Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften (4.1.4 ADR)
- Vorschriften zum Zusammenpacken (4.1.10 ADR)
- Verbot der Öffnung von Versandstücken (8.3.3 ADR)
Grundsätzlich gelten ja auf alle Ladungen dieselben Einflüsse. Grundsätzlich unterscheiden sich die
Maßnahmen zur Ladungssicherung auch nicht zwischen „normalem Ladegut“ und Gefahrgut. Aufgrund des Gefahrenpotentials gibt es aber weiterreichende Vorschriften bei der Ladungssicherung von Gefahrgütern
oder in Kombination mit Gefahrgütern. Diese Vorschriften sind im ADR unter 7.5.7.1 und für die einzelnen
Produkte z.B. unter Sondervorschriften geregelt. Grundsätzlich ist für die Handhabung bei Gefahrgut
festgelegt
ADR 7.5.7.1
„Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung
der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte
gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter
im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen),
dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird
oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen
mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den
Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter
verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe
von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder
oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung
oder Verformung des Versandstücks kommt.“
ADR 7.5.7.2
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.
Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind, zusammen zu verladen
sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren
Versandstücke geschützt werden.
ADR 7.5.7.3
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung
geschützt werden. Bem. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung
zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs oder Containers, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen
und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.
ADR 7.5.7.5
Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.
bei Vergehen in Verbindung mit Gefahrgut
Achtung: Regelung ÖSTERREICH
Einstufung durch den Kontrollbeamten – Einstufung nach Mängelkatalog gemäß § 15a GGBG, nicht nachdem etwas passiert ist sondern was wäre gewesen wenn etwas passiert wäre!
Grundsätzlich werden hier immer zur Begleichung der Strafgelder eingeladen:
Absender = Auftraggeber, Belader, Entlader, Befüller, Verpacker
Beförderer = Zulassungsbesitzer, Chef
Lenker
- Gefahrenkategorie I: tödliche Gefahr für Mensch und Tier, Umweltschäden
- Stilllegung
- ALLE außer Lenker 750 € - 50.000 €
Lenker 150 € - 6.000 €
- Gefahrenkategorie II: große Gefahr
- Behebung vor Ort
- Gefahrenkategorie III: geringe Gefahr
- Formalmängel
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