1. KFG - Kraftfahrgesetz
1.1 -
KFG § 101. Beladung
1.2 -
KFG § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
1.3 -
KFG § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
1.4 -
KFG § 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
1.1 KFG § 101. Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5
nur zulässig, wenn
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge
des Fahrzeuges überschritten wird und
d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel
gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut
und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges
nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können
und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor,
wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung
verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch
verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt
für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung
eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1
und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.
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1.2 KFG § 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist,
davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß
§ 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen
oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken
oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hierdurch begehen oder begehen würden
eine Übertretung:
- g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von mehr als 2% oder der
zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird,
Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges,
Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden. Die durch eine Begleitung anfallenden Kosten sind vom Zulassungsbesitzer
zu ersetzen; der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst
oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.
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1.3 KFG § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer 1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger)
und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten - die erforderliche Lenkerberechtigung und das
erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen;
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1.4 KFG § 103a. Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
1. ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer
gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
2. hat der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
(2) § 103 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs. 1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 direkt an den Mieter zu richten.
(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.
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